Ob weitere Befragungen ohne Teilnahmerechte erhoben worden sind, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht, kann offen bleiben: Die angefochtene Verfügung nennt weder eine genaue Zahl (vgl. dazu aber die Beschwerdeantwort der kantonalen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, S. 2: drei) noch die Namen der ohne Teilnahme des Beschwerdeführers einzuvernehmenden Personen, sondern nur eine bestimmte Art von ohne -7-