Diese Hinweise sind ausreichend für den Verdacht einer Kollusionsgefahr. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist eine weitergehende Konkretisierung der Kollusionsgefahr nicht möglich, ohne die Details bereits im jetzigen Zeitpunkt aufzudecken. Wenn der Beschwerdeführer sich bloss nach dem Stand des Verfahrens hätte erkundigen wollen, hätte er das über seinen Verteidiger bei der Verfahrensleitung tun können und müssen und nicht bei den möglichen Zeuginnen.