3.3. Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer als Beschuldigter noch nicht befragt worden und bestehen mit der Kontaktnahme zu den zwei Zeuginnen E. und D. zumindest Indizien, dass der Beschwerdeführer versucht, in Erfahrung zu bringen, was gefragt und/oder geantwortet worden sei, was klar auf eine mögliche Kollusion hindeutet. Dabei ist unerheblich, dass der Kontakt zur Zeugin E. von dieser ausging. Dies bestätigt vielmehr, dass die Vermutung, dass hier Loyalitäten ehemaliger Mitarbeiterinnen vorhanden sind, die das Untersuchungsergebnis beeinflussen könnten, berechtigt erscheint.