Wenngleich dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung Fälle zu Grunde lagen, bei denen es um die Teilnahme an Einvernahmen von Mitbeschuldigten ging, ist doch nicht ersichtlich, weshalb das dort Gesagte nicht auch bei Einvernahmen von Auskunftspersonen und Zeugen Geltung haben sollte, geht es doch in allen Fällen um Beweiserhebungen im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StPO, so dass auch bei diesen Gewährspersonen die Einschränkungsmöglichkeiten des Akteneinsichtsrechts (Art. 101 Abs. 1 StPO) zur Anwendung kommen können (FELIX BOMMER, Zur Einschränkung des Teilnahmerechts des Beschuldigten an der Einvernahme Mitbeschuldigter, in: recht 2012, S. 143 ff.