3.2. Das Bundesgericht erachtet damit Art. 101 Abs. 1 StPO als ausreichende gesetzliche Grundlage für die Einschränkung des Teilnahmerechts (vgl. obige E. 3.1), was mit Blick auf das strafprozessuale Ziel der Wahrheitsfindung auch sachgerecht und überzeugend scheint. Wenngleich dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung Fälle zu Grunde lagen, bei denen es um die Teilnahme an Einvernahmen von Mitbeschuldigten ging, ist doch nicht ersichtlich, weshalb das dort Gesagte nicht auch bei Einvernahmen von Auskunftspersonen und Zeugen Geltung haben sollte, geht es doch in allen Fällen um Beweiserhebungen im Sinne von Art.