Im Zusammenhang mit Art. 101 Abs. 1 StPO ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu beachten, dass Beweiserhebungen nicht allein der Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs der Parteien bzw. den Parteirechten generell dienen, sondern primär auch der Wahrheitsfindung im Prozess. Dem dadurch allenfalls entstehenden Zielkonflikt ist mit einer sachgerechten wertungskohärenten Lückenfüllung (bzw. einer teleologischen Reduktion) von Art. 147 Abs. 1 StPO entgegen zu treten (BGE 139 IV 25 E. 5.4.1 und 5.5.4.1). Das Bundesgericht hat in diesem Entscheid in einem "obiter dictum" weiter ausgeführt, dass die Staatsanwaltschaft – ähnlich wie bei der Akteneinsicht nach Art.