2.4. In der Replik macht der Beschwerdeführer geltend, die seitens der kantonalen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau behauptete "konkrete Kollusionsgefahr" sei als Grund für die "geheimen Ermittlungen" nur vorgeschoben, da er faktisch auch von der Teilnahme an der Einvernahme des Anzeigeerstatters und Privatklägers F. am 25. November 2021 ausgeschlossen worden sei. Dass der Beschwerdeführer sich bei Frau D. erkundigt habe, ob sie bereits zu einer Einvernahme vorgeladen worden sei, sei nachvollziehbar, nachdem er über den Stand der gegen ihn geführten Strafuntersuchung während Monaten im Ungewissen gehalten worden sei. Er -5-