2.3. In der Beschwerdeantwort macht die kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau geltend, es handle sich bei der Befragung der ehemaligen Mitarbeiterinnen um wichtige Beweise. Der Ausschluss des Beschwerdeführers und seines Verteidigers von den Einvernahmen der drei Zeuginnen sei somit nicht bundesrechtswidrig. Der Beschwerdeführer habe sowohl mit der Zeugin E. wie auch mit der Zeugin D. Kontakt gehabt, was als Indiz für eine mögliche Beeinflussung betrachtet werden müsse. Dazu komme, dass die Zeugin D. sich offenbar vor dem Beschwerdeführer fürchte.