Vorliegend betreffe der Ausschluss von der Teilnahme nicht die Einvernahme von Mitbeschuldigten oder Privatkläger, sondern von Zeuginnen und es gehe nicht an, diese über Monate inquisitorisch zu befragen und den Beschwerdeführer erst am Ende mit den Ergebnissen zu konfrontieren. Aus dem Urteil des Bundesgerichts vom 10. Juni 2021 (6B_1080/2020) könne die kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau nichts zu ihren Gunsten ableiten, denn dort sei es um Aussagen im polizeilichen Ermittlungsverfahren gegangen, nicht wie vorliegend um Einvernahmen in der seit über einem Jahr eröffneten Untersuchung.