Die Teilnahmerechte gemäss Art. 147 StPO gelangten grundsätzlich umfassend in jedem Strafverfahren zur Anwendung. Nur in engen Grenzen sei gemäss der Praxis eine Einschränkung möglich, wobei die Weichen zugunsten einer grosszügigen Handhabung gestellt worden seien. Vorliegend betreffe der Ausschluss von der Teilnahme nicht die Einvernahme von Mitbeschuldigten oder Privatkläger, sondern von Zeuginnen und es gehe nicht an, diese über Monate inquisitorisch zu befragen und den Beschwerdeführer erst am Ende mit den Ergebnissen zu konfrontieren.