Es bestehe damit eine konkrete Kollusionsgefahr. Aus diesem Grund könne auch der Verteidiger diesen ersten Einvernahmen nicht beiwohnen, weil dieser sonst in einem Interessenkonflikt stehen würde und den Beschwerdeführer über die Details der Einvernahmen informieren müsste. 2.2. Der Beschwerdeführer führt dazu aus, die kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau habe gestützt auf einen Entscheid der Beschwerde- -4-