entsprechend gehe es um die Konkretisierung der erhobenen Vorwürfe und sei zuerst abzuklären, ob der Beschwerdeführer als faktischer Geschäftsführer der genannten Firmen tätig gewesen sei. Dazu sei die Einvernahme von Zeuginnen erforderlich, die damals mit dem Beschwerdeführer zusammengearbeitet hätten, die noch in einem Vertrauensverhältnis zu diesem stünden bzw. bei denen eine Restloyalität bestehen könnte, weshalb die Gefahr bestehe, dass der Beschwerdeführer die Zeuginnen beeinflussen könnte. Dies sei nicht bloss theoretisch, sondern die Zeugin E. habe nach deren Vorladung den Beschwerdeführer trotz Verbot informiert. Es bestehe damit eine konkrete Kollusionsgefahr.