2. 2.1. In der angefochtenen Verfügung führt die kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau aus, der Beschwerdeführer sei noch nicht zu den Vorwürfen und zum beanzeigten Sachverhalt befragt worden. Die Ermittlungen stünden noch ganz am Anfang; entsprechend gehe es um die Konkretisierung der erhobenen Vorwürfe und sei zuerst abzuklären, ob der Beschwerdeführer als faktischer Geschäftsführer der genannten Firmen tätig gewesen sei.