Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass, womit auf die Beschwerde – mit Ausnahme der Einwände, ob und unter welchen Bedingungen und mit welchen Konsequenzen dem Beschwerdeführer auch später Protokolle vorenthalten werden könnten und hinsichtlich der bisherigen Dauer des Verfahrens (vgl. dazu E. 3.3 unten) – einzutreten ist.