1. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft zulässig. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind die Teilnahmerechte des Beschwerdeführers in seiner Rolle als Beschuldigter (Art. 147 StPO). Gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts drängt sich eine rechtzeitige Klärung der gesetzlich verankerten Partei- und Teilnahmerechte bereits im Untersuchungsverfahren auf (BGE 139 IV 25 E. 1). Das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Beurteilung seiner gegen die angefochtene Verfügung gerichteten Beschwerde ist daher zu bejahen, obwohl eine der Einvernahmen (Zeugin D.) bereits stattgefunden hat.