3. 3.1. Mit Eingabe vom 24. Januar 2022 erhob A. Beschwerde mit dem Begehren auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und der Feststellung, dass er sowie seine (amtliche) Verteidigung in dem gegen ihn geführten Strafverfahren über uneingeschränkte Teilnahmerechte an Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft verfüge bzw. verfügten. Zudem stellte er in verfahrensrechtlicher Hinsicht den Antrag, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihm ein Replikrecht zu gewähren sei. 3.2. Mit Verfügung vom 28. Januar 2022 erteilte der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung.