Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.29 / va (STA.2021.15) Art. 156 Entscheid vom 12. Mai 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Lienhard Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin Groebli Arioli Beschwerde- A._____, führer […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Alain Joset, […] Beschwerde- Kantonale Staatsanwaltschaft, gegnerin Bleichemattstrasse 7, 5001 Aarau Anfechtungs- Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 11. Januar 2022 gegenstand betreffend Verweigerung der Teilnahmerechte in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau führt auf Anzeige der B. hin ein Strafverfahren gegen A. wegen Misswirtschaft, Geldwäsche- rei und ungetreuer Geschäftsbesorgung. Bezüglich des Tatbestands der Misswirtschaft ist die Schuldnereigenschaft als objektives Tatbestandsmerkmal Gegenstand der Ermittlungen. In die- sem Zusammenhang drängen sich Einvernahmen von Personen aus diver- sen Unternehmen auf, die massgebende Angaben zur Rolle von A. machen können. 2. Mit Verfügung vom 11. Januar 2022 schränkte die kantonale Staatsanwalt- schaft des Kantons Aargau die Teilnahmerechte von A. und seines Vertei- digers gestützt auf Art. 101 Abs. 1 StPO für die Einvernahmen "der Zeugin- nen" ein. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 24. Januar 2022 erhob A. Beschwerde mit dem Begehren auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und der Feststellung, dass er sowie seine (amtliche) Verteidigung in dem gegen ihn geführten Strafver- fahren über uneingeschränkte Teilnahmerechte an Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft verfüge bzw. verfügten. Zudem stellte er in verfahrensrechtlicher Hinsicht den Antrag, dass der Beschwerde die auf- schiebende Wirkung zu erteilen und ihm ein Replikrecht zu gewähren sei. 3.2. Mit Verfügung vom 28. Januar 2022 erteilte der Verfahrensleiter der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 14. Februar 2022 beantragte die kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.4. Mit Eingabe vom 15. März 2022 liess sich der Beschwerdeführer zur Be- schwerdeantwort vernehmen. -3- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft zulässig. Gegenstand des vorliegenden Beschwer- deverfahrens sind die Teilnahmerechte des Beschwerdeführers in seiner Rolle als Beschuldigter (Art. 147 StPO). Gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts drängt sich eine rechtzeitige Klärung der gesetzlich verankerten Partei- und Teilnahmerechte bereits im Untersuchungsverfah- ren auf (BGE 139 IV 25 E. 1). Das Rechtsschutzinteresse des Beschwer- deführers an der Beurteilung seiner gegen die angefochtene Verfügung ge- richteten Beschwerde ist daher zu bejahen, obwohl eine der Einvernahmen (Zeugin D.) bereits stattgefunden hat. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass, womit auf die Beschwerde – mit Ausnahme der Ein- wände, ob und unter welchen Bedingungen und mit welchen Konsequen- zen dem Beschwerdeführer auch später Protokolle vorenthalten werden könnten und hinsichtlich der bisherigen Dauer des Verfahrens (vgl. dazu E. 3.3 unten) – einzutreten ist. 2. 2.1. In der angefochtenen Verfügung führt die kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau aus, der Beschwerdeführer sei noch nicht zu den Vor- würfen und zum beanzeigten Sachverhalt befragt worden. Die Ermittlungen stünden noch ganz am Anfang; entsprechend gehe es um die Konkretisie- rung der erhobenen Vorwürfe und sei zuerst abzuklären, ob der Beschwer- deführer als faktischer Geschäftsführer der genannten Firmen tätig gewe- sen sei. Dazu sei die Einvernahme von Zeuginnen erforderlich, die damals mit dem Beschwerdeführer zusammengearbeitet hätten, die noch in einem Vertrauensverhältnis zu diesem stünden bzw. bei denen eine Restloyalität bestehen könnte, weshalb die Gefahr bestehe, dass der Beschwerdeführer die Zeuginnen beeinflussen könnte. Dies sei nicht bloss theoretisch, son- dern die Zeugin E. habe nach deren Vorladung den Beschwerdeführer trotz Verbot informiert. Es bestehe damit eine konkrete Kollusionsgefahr. Aus diesem Grund könne auch der Verteidiger diesen ersten Einvernahmen nicht beiwohnen, weil dieser sonst in einem Interessenkonflikt stehen würde und den Beschwerdeführer über die Details der Einvernahmen infor- mieren müsste. 2.2. Der Beschwerdeführer führt dazu aus, die kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau habe gestützt auf einen Entscheid der Beschwerde- -4- kammer des Bundesstrafgerichts vom 18. Dezember 2020 eine Strafunter- suchung gegen ihn eröffnet. Bereits mit Schreiben vom 12. Februar 2021 habe seine Verteidigung um Akteneinsicht ersucht sowie die Verfahrenslei- tung gebeten, sie über sämtliche weiteren Ermittlungshandlungen und Be- weiserhebungen in Kenntnis zu setzen. Im Dezember 2021 habe der Be- schwerdeführer seine Verteidigung über eine seitens der Verfahrensleitung mit Frau E. geplante Zeugeneinvernahme informiert. Der angefochtenen Verfügung sei zu entnehmen, dass die kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau gestützt auf eine Anzeige der B. ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet habe und nun offenbar erwäge, erste Zeuginnen unter Aus- schluss des Beschwerdeführers und seines Verteidigers einzuvernehmen. Die Teilnahmerechte gemäss Art. 147 StPO gelangten grundsätzlich um- fassend in jedem Strafverfahren zur Anwendung. Nur in engen Grenzen sei gemäss der Praxis eine Einschränkung möglich, wobei die Weichen zu- gunsten einer grosszügigen Handhabung gestellt worden seien. Vorliegend betreffe der Ausschluss von der Teilnahme nicht die Einvernahme von Mit- beschuldigten oder Privatkläger, sondern von Zeuginnen und es gehe nicht an, diese über Monate inquisitorisch zu befragen und den Beschwerdefüh- rer erst am Ende mit den Ergebnissen zu konfrontieren. Aus dem Urteil des Bundesgerichts vom 10. Juni 2021 (6B_1080/2020) könne die kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau nichts zu ihren Gunsten ableiten, denn dort sei es um Aussagen im polizeilichen Ermittlungsverfahren ge- gangen, nicht wie vorliegend um Einvernahmen in der seit über einem Jahr eröffneten Untersuchung. 2.3. In der Beschwerdeantwort macht die kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau geltend, es handle sich bei der Befragung der ehemaligen Mitarbeiterinnen um wichtige Beweise. Der Ausschluss des Beschwerde- führers und seines Verteidigers von den Einvernahmen der drei Zeuginnen sei somit nicht bundesrechtswidrig. Der Beschwerdeführer habe sowohl mit der Zeugin E. wie auch mit der Zeugin D. Kontakt gehabt, was als Indiz für eine mögliche Beeinflussung betrachtet werden müsse. Dazu komme, dass die Zeugin D. sich offenbar vor dem Beschwerdeführer fürchte. 2.4. In der Replik macht der Beschwerdeführer geltend, die seitens der kanto- nalen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau behauptete "konkrete Kollu- sionsgefahr" sei als Grund für die "geheimen Ermittlungen" nur vorgescho- ben, da er faktisch auch von der Teilnahme an der Einvernahme des An- zeigeerstatters und Privatklägers F. am 25. November 2021 ausgeschlos- sen worden sei. Dass der Beschwerdeführer sich bei Frau D. erkundigt habe, ob sie bereits zu einer Einvernahme vorgeladen worden sei, sei nachvollziehbar, nachdem er über den Stand der gegen ihn geführten Stra- funtersuchung während Monaten im Ungewissen gehalten worden sei. Er -5- habe bei beiden seitens der kantonalen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau genannten Zeuginnen in keinster Weise versucht, diese inhaltlich, d.h. in Bezug auf ihr Aussageverhalten zu beeinflussen. 3. 3.1. Bei Einvernahmen, welche die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, haben die Verfahrensbeteiligten die Verfahrensrechte, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zukommen (Art. 312 Abs. 2 StPO). Den Verfahrensbeteiligten steht damit das Recht auf Teil- nahme an Beweiserhebungen zu (Art. 147 Abs. 1 StPO). Dieses spezifi- sche Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch des recht- lichen Gehörs (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO). Es kann nur unter den gesetzli- chen Voraussetzungen (Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO sowie auch Art. 101 Abs. 1 StPO) eingeschränkt werden (Urteil des Bundesgerichts 1B_404/2012 vom 4. Dezember 2012 E. 2.1.2). Im Zusammenhang mit Art. 101 Abs. 1 StPO ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu beachten, dass Beweiserhebungen nicht allein der Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs der Parteien bzw. den Parteirechten generell dienen, sondern primär auch der Wahrheitsfindung im Prozess. Dem dadurch allenfalls entstehenden Zielkonflikt ist mit einer sachgerech- ten wertungskohärenten Lückenfüllung (bzw. einer teleologischen Reduk- tion) von Art. 147 Abs. 1 StPO entgegen zu treten (BGE 139 IV 25 E. 5.4.1 und 5.5.4.1). Das Bundesgericht hat in diesem Entscheid in einem "obiter dictum" weiter ausgeführt, dass die Staatsanwaltschaft – ähnlich wie bei der Akteneinsicht nach Art. 101 Abs. 1 StPO – im Einzelfall prüfen kann, ob sachliche Gründe für eine vorläufige Beschränkung der Parteiöffentlich- keit bestehen. Solche Gründe liegen insbesondere vor, wenn im Hinblick auf noch nicht erfolgte Vorhalte eine konkrete Kollusionsgefahr gegeben ist. Falls die Befragung des Mitbeschuldigten sich auf untersuchte Sach- verhalte bezieht, welche den (noch nicht einvernommenen) Beschuldigten persönlich betreffen und zu denen ihm noch kein Vorhalt gemacht werden konnte, darf der Beschuldigte von der Teilnahme ausgeschlossen werden. Die blosse Möglichkeit einer abstrakten "Gefährdung des Verfahrensinte- resses" durch rechtmässiges prozesstaktisches Verhalten rechtfertigt hin- gegen noch keinen Ausschluss von Einvernahmen. Keine Beschränkungen im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 1 StPO rechtfertigen sich jedenfalls für Beschuldigte, welche bereits einschlägig einvernommen worden sind (BGE 139 IV 25 E. 5.5.4.1 f.). Im Urteil 1B_404/2012 vom 4. Dezem- ber 2012 (E. 2.3) sowie in BGE 141 IV 220 (E. 4.4) hat das Bundesgericht diese Rechtsprechung mit Hinweis auf BGE 139 IV 25 E. 5.5.2 - 5.5.5 bzw. BGE 139 IV 25 E. 5.5.4 bestätigt. -6- 3.2. Das Bundesgericht erachtet damit Art. 101 Abs. 1 StPO als ausreichende gesetzliche Grundlage für die Einschränkung des Teilnahmerechts (vgl. obige E. 3.1), was mit Blick auf das strafprozessuale Ziel der Wahrheitsfin- dung auch sachgerecht und überzeugend scheint. Wenngleich dieser bun- desgerichtlichen Rechtsprechung Fälle zu Grunde lagen, bei denen es um die Teilnahme an Einvernahmen von Mitbeschuldigten ging, ist doch nicht ersichtlich, weshalb das dort Gesagte nicht auch bei Einvernahmen von Auskunftspersonen und Zeugen Geltung haben sollte, geht es doch in allen Fällen um Beweiserhebungen im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StPO, so dass auch bei diesen Gewährspersonen die Einschränkungsmöglichkeiten des Akteneinsichtsrechts (Art. 101 Abs. 1 StPO) zur Anwendung kommen kön- nen (FELIX BOMMER, Zur Einschränkung des Teilnahmerechts des Beschul- digten an der Einvernahme Mitbeschuldigter, in: recht 2012, S. 143 ff., S. 154 sowie BGE 139 IV 25 E. 5.4.2, wo Zeugen und weitere Gewährs- personen erwähnt werden). 3.3. Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer als Beschuldigter noch nicht befragt worden und bestehen mit der Kontaktnahme zu den zwei Zeugin- nen E. und D. zumindest Indizien, dass der Beschwerdeführer versucht, in Erfahrung zu bringen, was gefragt und/oder geantwortet worden sei, was klar auf eine mögliche Kollusion hindeutet. Dabei ist unerheblich, dass der Kontakt zur Zeugin E. von dieser ausging. Dies bestätigt vielmehr, dass die Vermutung, dass hier Loyalitäten ehemaliger Mitarbeiterinnen vorhanden sind, die das Untersuchungsergebnis beeinflussen könnten, berechtigt er- scheint. Zeugin D. befürchtet offensichtlich eine direkte Einflussnahme des nach wie vor in der gleichen Branche wie sie tätigen, einflussreichen Be- schwerdeführers und möchte sogar, dass ihre Aussagen nicht von diesem eingesehen werden können. Diese Hinweise sind ausreichend für den Verdacht einer Kollusionsgefahr. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist eine weitergehende Konkretisierung der Kollusionsgefahr nicht möglich, ohne die Details be- reits im jetzigen Zeitpunkt aufzudecken. Wenn der Beschwerdeführer sich bloss nach dem Stand des Verfahrens hätte erkundigen wollen, hätte er das über seinen Verteidiger bei der Verfahrensleitung tun können und müs- sen und nicht bei den möglichen Zeuginnen. Ob weitere Befragungen ohne Teilnahmerechte erhoben worden sind, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht, kann offen bleiben: Die ange- fochtene Verfügung nennt weder eine genaue Zahl (vgl. dazu aber die Be- schwerdeantwort der kantonalen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, S. 2: drei) noch die Namen der ohne Teilnahme des Beschwerdeführers einzuvernehmenden Personen, sondern nur eine bestimmte Art von ohne -7- Teilnahmerecht zu befragenden Personen, nämlich die, die über die Stel- lung des Beschwerdeführers in bestimmten Betrieben Aussagen machen können und deren Beeinflussung aufgrund der Situation durch den Be- schwerdeführer nicht ausgeschlossen werden kann. Nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist, ob und unter welchen Bedingun- gen und mit welchen Konsequenzen dem Beschwerdeführer auch später Protokolle vorenthalten werden könnten. Auch nicht Gegenstand ist die bis- herige Dauer des Verfahrens. Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das obergerichtliche Ver- fahren kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers ist von der zuständigen In- stanz am Ende des Strafverfahrens festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 51.00, insgesamt Fr. 851.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). -8- Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 12. Mai 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Groebli Arioli