Bei einer Bejahung der Absicht zur unrechtmässigen Bereicherung würde die Verjährung gestützt auf Art. 158 Ziff. 1 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB erst nach 15 Jahren eintreten. Die Rüge ist unbegründet. 9. Nach dem Dargelegten hat die Kantonale Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 29. August 2022 die Sperren des Privatkontos des Beschwerdeführers bei der F. Genossenschaft und des E. AG Mieterkautionssparkonto zu Recht aufrechterhalten. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.