Der Beschwerdeführer hat keine Kinder und keine Unterhaltspflichten. Anlässlich seiner Einvernahme durch die Kantonale Staatsanwaltschaft am 11. Januar 2022 legte er dar, einen Job am Flughafen zu haben, er wisse noch nicht, ob es aufgrund der ihm drohenden Strafe damit klappe (act. 2.2.2, S. 2 ff.). Er befand sich lediglich bis zum 28. Januar 2022 in Untersuchungshaft (Beschwerde, S. 8), weshalb er diese Stelle vielleicht auch antreten konnte. Nicht ausreichend belegt erscheint auch, inwiefern sein Straf- bzw. Betreibungsregisterauszug ihm das Finden einer Arbeitsstelle verunmöglichen würde.