7.3. Am 16. März 2022 erzielte die Ehefrau des Beschwerdeführers aus dem Verkauf ihres Fahrzeugs Fr. 7'800.00 (act. 3.2.2, Beilage 3 zum Schreiben vom 16. März 2022). Sie verkaufte am 16. Juli 2022 ein auf ihn zugelassenes Fahrzeug und erhielt hierfür Fr. 22'000.00 (act. 5.69, S. 14 ff. und 26). Das Geld wurde der Ehefrau des Beschwerdeführers am 27. Juli 2022 auf ihr Konto überwiesen (act. 5.69, S. 19). Vor diesem Hintergrund und der ehelichen Unterstützungspflicht erscheint das nicht einmal einen Monat - 18 -