7.2. Der Umfang der Beschlagnahme darf nicht offensichtlich gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verstossen. Im Rahmen der Zumutbarkeit ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Ersatzforderungsbeschlagnahme das Existenzminimum zu berücksichtigen (BGE 141 IV 360 E. 3.2, Urteil des Bundesgerichts 1B_503/2020 vom 18. Dezember 2020 E. 5.2).