Im vorliegenden Fall besteht der hinreichende Verdacht, dass es sich bei den beschlagnahmten Vermögenswerten auf dem Konto bei der F. Genossenschaft um Gelder aus ungetreuer Geschäftsbesorgung handelt. Durch die teilweise Aufhebung der Beschlagnahme zwecks Zahlung der Prämienrechnungen, des Mietzinses und der Steuerrechnungen würden die mutmasslich aus Delikten stammenden und damit der Einziehung unterliegenden Gelder wieder in den Wirtschaftskreislauf gelangen und dadurch de facto gewaschen. Die Vermögenswerte des Beschwerdeführers sind beschlagnahmt worden, damit die allfällige spätere Einziehung sichergestellt ist. Würde den Freigabegesuchen stets nachgekommen, könnte der Be-