6.3. 6.3.1. Schliesslich ist die Verhältnismässigkeit der Kontosperre zu prüfen. Zwangsmassnahmen wie die Beschlagnahme dürfen nur ergriffen werden, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO).