70 Abs. 1 StGB Vermögenswerte, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. 6.2.2. Vorliegend besteht der Verdacht, dass sich auf dem gesperrten Konto bei der F. Genossenschaft Gelder befinden, welche der Beschwerdeführer im Rahmen einer ungetreuen Geschäftsbesorgung erlangt haben könnte. Es ist somit davon auszugehen, dass die auf den gesperrten Konten befindlichen Gelder der Einziehung gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB unterliegen würden.