71 Abs. 3 StGB erlaubt es der Untersuchungsbehörde, Vermögenswerte, die der betroffenen Person gehören und nicht mit der Tat, die Gegenstand der Strafuntersuchung ist, in Zusammenhang stehen, für die Vollstreckung einer Ersatzforderung zu beschlagnahmen (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2). Damit unterscheidet sich dieser strafprozessuale Arrest von der Einziehungsbeschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO, bei welcher ein Konnex zwischen der Tat und den mit Beschlag belegten Vermögenswerten bestehen muss. Als "Betroffener" im Sinne von Art. 71 Abs. 3 StGB gilt nicht nur der Täter.