5. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf den weiteren Tatverdacht hinsichtlich ungetreuer Geschäftsbesorgung im Zeitraum 2009-2021 einzugehen. Das Mieterkautionssparkonto wurde seitens Kantonaler Staatsanwaltschaft nicht im Hinblick auf eine spätere Einziehung gesperrt, sondern zwecks Durchsetzung einer Ersatzforderung. Art. 71 Abs. 3 StGB erlaubt es der Untersuchungsbehörde, Vermögenswerte, die der betroffenen Person gehören und nicht mit der Tat, die Gegenstand der Strafuntersuchung ist, in Zusammenhang stehen, für die Vollstreckung einer Ersatzforderung zu beschlagnahmen (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2).