Die Kantonale Staatsanwaltschaft durfte das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen. Nachdem sie stets von einem Verdacht sprach, kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er eine Verletzung der Unschuldsvermutung vorbringt, ansonsten jegliche Zwangsmassnahmen in allen Strafverfahren stets diesem Grundsatz zuwiderliefen.