Nach dem bisherigen Stand der Strafuntersuchung liegen genügend konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer eine ungetreue Geschäftsbesorgung begangen haben könnte. Ausführungen zu einem allenfalls vorliegenden Betrug erübrigen sich damit. Auch die Frage, ob die Qualifizierung nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB greifen könnte, braucht hier nicht beantwortet zu werden. Die Kantonale Staatsanwaltschaft durfte das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen.