Darlehens, zumal im Zeitpunkt der Darlehensgewährung keine Sicherheiten bestellt wurden (vgl. E. 4.2.2.8 hiervor). Das Darlehen an die H. AG ist angesichts derer aktueller finanzieller Situation uneinbringlich, was einer schadensgleichen Vermögensgefährdung im Sinne der Rechtsprechung entspricht (vgl. BGE 102 IV 84 E. 4).