Was nun zutrifft, bleibt im Dunkeln. Die Auszahlungen an den Beschwerdeführer erfolgten jeweils zeitnah zu den Investitionen, bis das Konto nahezu leergeräumt war und er wieder um neue Darlehen ersuchte (vgl. E. 4.2.2.6 hiervor). Weshalb Lohn oder weitere Leistungen, den die L. AG dem Beschwerdeführer schuldete, mangels eigener Vermögenswerte, durch die H. AG ausgezahlt werden sollten, erschliesst sich dem Obergericht ebenfalls nicht. Durch die Auszahlungen an sich selbst ging der Beschwerdeführer ein Risiko ein, welches ein umsichtiger Geschäftsführer in derselben Situation nicht eingehen würde.