Laut dem Investor waren seine Darlehen als Investitionen für Werkzeuge und Vormaterial für die LED-Leuchte gedacht und bspw. nicht für Lohnzahlungen oder Rückerstattungen von Darlehen (vgl. E. 4.2.2.8 hiervor). Dies bestritt der Beschwerdeführer und berief sich darauf, dass mündlich bzw. per E-Mail vereinbart worden sei, dass die Gelder auch für Löhne bzw. sonstige Zahlungen verwendet werden durften (vgl. E. 4.2.2.9 hiervor). Die Aussagen des Investors werden durch die E-Mail des Beschwerdeführers vom 9. Juli 2021 bestätigt, worin dieser um ein Darlehen zur Materialbeschaffung ersuchte (vgl. E. 4.2.2.4 hiervor).