Die gesamten Darlehensverhandlungen liefen über ihn, war seine Unterschrift auf allen Darlehensverträgen und hatte er eine Generalvollmacht für das Konto der H. AG. Der Mitbeschuldigte hatte andere Aufgabenbereiche (vgl. E. 4.2.2.7 hiervor). Ferner beantragte sogar der Beschwerdeführer selbst die COVID-19-Kre- dite der Gesellschaft, was ebenfalls auf eine Geschäftsführertätigkeit hindeutet (vgl. E. 4.2.2.7 hiervor). Demzufolge besteht der Verdacht, dass der Beschwerdeführer als faktischer Geschäftsführer der H. AG tätig war.