Die Ehefrau des Mitbeschuldigten war in keiner Weise an den Darlehensverhandlungen beteiligt. Der Beschwerdeführer verfügte über eine Generalvollmacht für das Konto der H. AG (vgl. E. 4.2.2.1 hiervor), weshalb ihm entgegen seinen Behauptungen zu jedem Zeitpunkt der Zugriff auf dieses möglich war. Demnach hätte er sich die Beträge selbst auf sein Privatkonto überweisen können. Der Beschwerdeführer hatte ein hinreichendes Mass an Selbstständigkeit, mit welcher er über das fremde Vermögen verfügen konnte. Die gesamten Darlehensverhandlungen liefen über ihn, war seine Unterschrift auf allen Darlehensverträgen und hatte er eine Generalvollmacht für das Konto der H. AG.