damit man in Taiwan Chipkomponenten habe einkaufen können, eigentlich habe sie lediglich Übersetzungen für die Gesellschaft erledigt (vgl. E. 4.2.2.7 hiervor). Der Beschwerdeführer ist einer von drei Hauptaktionären der H. AG (vgl. E. 4.2.2.1 hiervor). Die Darlehensverträge zwischen der H. AG und dem Investor D. wurden jeweils sowohl vom Beschwerdeführer als auch vom Mitbeschuldigten unterzeichnet. Den durch den Investor eingereichten E-Mails lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer ihn jeweils um Darlehen ersuchte und die Details mit ihm besprach (vgl. E. 4.2.2.3 hiervor). Die Ehefrau des Mitbeschuldigten war in keiner Weise an den Darlehensverhandlungen beteiligt.