4.2.3. Dem Beschwerdeführer ist dahingehend zu folgen, dass aus dem Handelsregisterauszug der H. AG. hervorgeht, dass er weder als Geschäftsführer noch Verwaltungsrat der Gesellschaft tätig war, sondern die Ehefrau des Mitbeschuldigten das einzige Mitglied des Verwaltungsrates darstellt (act. 5.17, S. 34). Geschäftsführer i.S.v. Art. 158 StGB kann auch sein, wem die Stellung nur faktisch zukommt (vgl. E. 4.2.1.2 hiervor). Der Beschwerdeführer legte gegenüber der Kantonalen Staatsanwaltschaft dar, die Ehefrau des Mitbeschuldigten sei bloss als Verwaltungsrätin eingetragen worden, damit man in Taiwan