4.2.2.9. Anlässlich seiner Einvernahme durch die Kantonale Staatsanwaltschaft am 11. Januar 2022 legte der Beschwerdeführer hinsichtlich der Investitionen von D. an die H. AG dar, er habe diesem mündlich, aber auch per E-Mail mitgeteilt, dass diese Gelder für Materialbeschaffung, Entwicklungen, Löhne, Miete und Unkosten bzw. sonstige Zahlungen verwendet würden. Die Gelder seien wie vereinbart verwendet worden. Die H. AG habe die Gelder noch nicht zurückbezahlt, denn der Auftrag laufe noch. Die Verträge seien auf zwei oder drei Jahre hinaus abgeschlossen gewesen (act. 4.1.2, S. 434).