Der Tatbestand ist namentlich anwendbar auf selbstständige Geschäftsführer sowie auf operationell leitende Organe von juristischen Personen bzw. Kapitalgesellschaften. Geschäftsführer ist aber auch, wem die Stellung nur faktisch zukommt und ihm nicht formell eingeräumt worden ist (BGE 142 IV 346 E. 3.2 m.H.). Für die Selbständigkeit spricht die Unterschriftsberechtigung mindestens in Bezug auf Teile des zu verwaltenden Vermögens und die weitgehende Freiheit in der Organisation der eigenen Tätigkeit. Vermögensverwalter ist somit etwa, wer über Bank- und Postguthaben verfügungsberechtigt ist (ANDREAS DONATSCH, Strafrecht III, 11. Aufl. 2018, § 31 Ziff. 1.11, S. 319 f.).