2.4. Mit Schreiben vom 20. September 2022 liess sich der Beschwerdeführer erneut vernehmen und legte unter Hinweis auf eine E-Mail seiner Vermieterin dar, diese habe ihm am 19. September 2022 die Kündigung angedroht, wenn er die ausstehenden Mietzinse für August und September 2022 kommende Woche nicht bezahle. 3. Die strafprozessuale Kontosperre stellt eine besondere Vollzugsform der Forderungsbeschlagnahme gemäss Art. 266 Abs. 4 StPO und damit eine Zwangsmassnahme i.S.v. Art. 196 StPO dar (vgl. BGE 126 II 462 E. 5b).