Betreffend Mieterkautionsdepot sei unklar, woher die Gelder stammen, weshalb sie im Hinblick auf die Durchsetzung einer Ersatzforderung beschlagnahmt würden. Hierbei werde auf mutmasslich nicht deliktische Vermögenswerte zugegriffen. Der Beschwerdeführer bzw. dessen Ehefrau hätten im Juli 2022 mit einem Fahrzeugverkauf einen Erlös von Fr. 22'000.00 erzielt, diesen aber nicht offengelegt und in der Beschwerde nicht belegt, wofür er konkret verwendet worden sei. Daher könne nicht davon ausgegangen werden, dass er mittelos und die Ersatzforderungsbeschlagnahme unverhältnismässig sei.