70 Abs. 2 StGB wäre eine Einziehungsbeschlagnahme mangels Gutgläubigkeit möglich. Die Handlungen würden ihm lediglich vorgeworfen. Damit liege keine Verletzung der Unschuldsvermutung vor. Eine abschliessende Klärung des Sachverhalts obliege dem Sachrichter. Den Steuerunterlagen lasse sich entnehmen, dass 2017 auf dem Buchhaltungskonto nur Aktienverkäufe für Fr. 1'550'000.00 verbucht worden seien.