2.3. Mit Beschwerdeantwort legte die Kantonale Staatsanwaltschaft dar, der Beschwerdeführer habe über eine Einzelvollmacht betreffend das Bankkonto der H. AG verfügt und hätte demnach Überweisungen an sich tätigen können. Es bestehe der Verdacht, dass er den Investor D. über die beabsichtigte Verwendung von dessen Investment getäuscht habe, worauf dieser Gelder an die H. AG überwiesen habe, von deren Konto die mutmasslich deliktisch erlangten Gelder alsdann an den Beschwerdeführer überwiesen worden seien. Selbst bei einer Qualifikation des Beschwerdeführers als Dritter i. S. v. Art. 70 Abs. 2 StGB wäre eine Einziehungsbeschlagnahme mangels Gutgläubigkeit möglich.