für das Mieterkautionssparkonto. Das gesperrte Kapital könne den geltend gemachten Schaden nicht ansatzweise decken. Insbesondere mit Bezug auf das gesperrte Mieterkautionsdepot sei sodann die 7-jährige Verjährungsfrist des Art. 70 Abs. 3 StGB zu beachten. Die Kantonale Staatsanwaltschaft habe nicht darlegt, inwiefern das am 21. August 2014 einbezahlte Geld deliktisch erlangt worden sei. Die Sperre der beiden Bankkonti stelle eine Vorverurteilung und damit einen Verstoss gegen das Prinzip der Unschuldsvermutung dar.