Seine Ehefrau habe im März 2022 ein Motorfahrzeug verkauft und dabei einen Erlös von Fr. 7'800.00 erzielt. Dieser Betrag sei zur Deckung der Lebenshaltungskosten des Ehepaares verwendet worden, weshalb keine Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. März 2022 eingereicht worden sei. Mit dem Geld vom Fahrzeugverkauf vom 16. Juli 2022 habe seine Ehefrau die Ausgaben der letzten Monate bezahlt. Sie sei in den letzten Jahren nie berufstätig gewesen. Er habe aufgrund seiner Straf- und Betreibungsregisterauszüge keine neue Stelle bzw. günstigere Wohnung finden können.