2.2. Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, er sei weder jemals Geschäftsführer noch Verwaltungsrat der H. AG gewesen und habe keinen Zugriff auf deren Bankkonto gehabt. Folglich habe er sich die Beträge gar nicht selbst überweisen können. Bei den beiden Zahlungen über je Fr. 59'920.80 vom 8. und 10. November 2021 habe es sich um rückwirkende Lohnzahlungen gehandelt, was dem Betreff zu entnehmen sei ("4 X Löhne Rückwirkend" bzw. "4 x Löhne Rückwirkend 2. Teil"). Die Buchung vom 16. November 2021 über Fr. 9'600.00 sei eine Rückerstattung der Gesellschaft an den Beschwerdeführer für eine von ihm privat vorgeschossene Verbindlichkeit gegenüber der L. AG. gewesen, was ebenfalls aus