vom 16. Juli 2022 habe die Ehefrau des Beschwerdeführers ein auf diesen eingetragenes Fahrzeug für Fr. 22'000.00 verkauft. Angesichts des Erlöses und der ehelichen Unterstützungspflicht sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer auf die gesperrten Gelder zur Bestreitung seines Lebensunterhalts angewiesen sei. Die Sperrung des Mieterkautionssparkontos sei verhältnismässig.