Die Lohnbezüge seien angesichts der finanziellen Verhältnisse der Unternehmen nicht verhältnismässig bzw. marktkonform gewesen. Der Beschwerdeführer sei weder willens noch fähig, die Gelder zurückzuerstatten, wodurch er die Gesellschaften geschädigt und sich selbst unrechtmässig bereichert haben solle. Hierdurch solle er sich nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB strafbar gemacht haben. Aus den Akten gehe nicht hervor, woher das Geld auf dem Mieterkautionssparkonto stamme. Beschlagnahmen seien aber auch im Hinblick auf die Durchsetzung einer Ersatzforderung zulässig. Gemäss Kaufvertrag -5-