Auf diesem Bankkonto seien im Zeitraum 8. November bis 7. Dezember 2021 keine anderen Zahlungseingänge über Fr. 100.00 ersichtlich, jedoch erhebliche Belastungen (u.a. Überweisungen von total Fr. 40'000.00 an die Ehefrau des Beschwerdeführers sowie Barbezüge über Fr. 8'000.00), weshalb der Saldo per 7. Dezember 2021 Fr. 48'125.06 betragen habe. Es bestehe der Verdacht, dass die gesperrten Vermögenswerte direkt durch eine strafbare Handlung erlangt worden seien, weshalb sich die Beschlagnahme gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO i.V.m. Art. 70 Abs. 1 StGB rechtfertige.