2. 2.1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft hielt in der angefochtenen Verfügung fest, betreffend Aufrechterhaltung der Kontosperre bei der F. Genossenschaft sei mangels veränderter Faktenlage seit der Verfügung vom 30. März 2022 auf die dort genannte Begründung zu verweisen. Darin verdächtigte sie den Beschwerdeführer, sich nach Art. 146 Abs. 2 StGB sowie Art.