3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 16. September 2022 beantragte die Kantonale Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. 3.3. Am 20. September 2022 liess sich der Beschwerdeführer erneut vernehmen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Der Beschwerdeführer wehrt sich mit Beschwerde gegen die mit Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 29. August 2022 aufrechterhaltenen Sperren der auf ihn lautenden Konten bei der F. Genossenschaft und der E. AG.