3. Die Kontosperre über das E. AG Mieterkautionssparkonto ltd. auf Frau B. u/o Herr A., […] sei per sofort aufzuheben." 2.2. Mit Verfügung vom 29. August 2022 hielt die Kantonale Staatsanwaltschaft fest, die Sperren des Privatkonto bei der F. Genossenschaft und des E. AG Mieterkautionssparkonto blieben aufrechterhalten. 3. 3.1. Gegen diese ihm 30. August 2022 zugestellte Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 7. September 2022 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde, wiederholte die am 25. August 2022 gestellten Rechtsbegehren und beantragte deren Gutheissung unter Kostenfolgen zu Lasten der Staatskasse.